Arbeitsmedizinische Vorsorge

In der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV von 2008 in der überarbeiteten Fassung vom Oktober 2013) ist gesetzlich vorgeschrieben, dass je nach beruflicher Tätigkeit und damit verbundener Belastung bestimmte gesundheitliche Vorsorge den Arbeitnehmern/innen angeboten („Angebotsvorsorge“) oder aber durchgeführt werden muss („Pflichtvorsorge“).

Diese Vorsorge dient der  der präventiven Beratung der Beschäftigten und der Früherkennung von arbeitsbedingten Erkrankungen. Sie soll die Mitarbeiter/innen vor Gesundheitsrisiken an dem  Arbeitsplatz schützen. Die Vorsorge richtet sich daher auch inhaltlich nach der speziellen Gefährdung am jeweiligen Arbeitsplatz (siehe auch Gefährdungsbeurteilung)

Wir führen die gesetzlich vorgeschriebene Vorsorge regelmäßig nach den in Deutschland allgemein anerkannten Regeln der DGUV durch. Diese werden kontinuierlich von Expertenteams in den Fachausschüssen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung aktualisiert und dem neusten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse angepasst.

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