Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Durch das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) wird der Arbeitgeber in die Pflicht genommen, sich frühzeitig um die dauerhafte Wiedereingliederung langzeiterkrankter Mitarbeiter/innen zu kümmern.

Aufgabe dabei ist es zu klären, was getan werden muss, um betroffene Mitarbeiter/innen gesundheitsverträglich weiter zu beschäftigen.
Nicht nur der/die Arbeitnehmer/in hat direkten Nutzen von dem betrieblichen Eingliederungsmanagement. Auch der Arbeitgeber profitiert, wenn der/die Beschäftigte schneller wieder in den Beruf einsteigen kann und sich keine Sorgen um seinen/ihren Arbeitsplatz machen muss.

Ein gelungen BEM trägt dazu bei dauerhaft die Arbeitskräfte an das Unternehmen zu binden, das Know-how im Betrieb zu erhalten und Arbeitsklima und Motivation zu verbessern.

Gesetzliche Vorschrift zu der Verpflichtung des Arbeitgebers dem/der Mitarbeiter/in bei längeren AU Zeiten (über 6 Wochen im Verlauf eines Jahres) ein BEM anzubieten finden Sie im
SGB IX, § 84 Prävention
“…
(2) Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). Soweit erforderlich wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen. Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen. Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden vom Arbeitgeber die örtlichen gemeinsamen Servicestellen oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezogen. Diese wirken darauf hin, dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich beantragt und innerhalb der Frist des § 14 Abs. 2 Satz 2 erbracht werden. Die zuständige Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung, können die Klärung verlangen. Sie wachen darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Verpflichtungen erfüllt.”
(3) Die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter können Arbeitgeber, die ein betriebliches Eingliederungsmanagement einführen, durch Prämien oder einen Bonus fördern.”

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