Arbeitsschutzunterweisung und Schulungen
Um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen ist im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) auch die Pflicht festgeschrieben, dass Mitarbeiter regelmäßig unterwiesen werden müssen.
Ҥ 12 Unterweisung
(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfaßt Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muß bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muß an die Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.(2) Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung nach Absatz 1 den Entleiher. Er hat die Unterweisung unter Berücksichtigung der Qualifikation und der Erfahrung der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen werden, vorzunehmen. Die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben unberührt.”
Wir unterstützen Sie bei dieser Aufgabe. Je nach Bedarf können wir die Unterweisungen für Sie durchführen, oder Ihnen Material und/oder Medien zur Verfügung stellen.